Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen - Übermäßige Straßenbenutzung
Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen - Übermäßige Straßenbenutzung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese in der Regel spätestens eine Woche vor der Veranstaltung schriftlich anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gemarkung die Veranstaltung geplant ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese im Einzelfall unterschiedlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Stattfinden der Veranstaltung (spätester Zeitpunkt)
Rechtsgrundlage
Sondernutzungssatzung
- Gewerbeordnung (GewO)
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Trade Regulations (GewO)
- Lower Saxony Catering Act (NGastG)
- Lower Saxony Act on Fire Protection and Assistance by the Fire Service (NBrandSchG)
- Lower Saxony Building Regulations (NBauO)
- Lower Saxony Police and Regulatory Authorities Act (NPOG)
- Road Traffic Regulations (StVO)
- Lower Saxony Road Act (NStrG)
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Informationen erteilt die zuständige Stelle.